Wer eine neue Debitkarte erwartet, sie aber nie erhält, muss für anschließenden Missbrauch nicht automatisch selbst geradestehen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil klargestellt und einer Bank die Erstattung eines hohen Restschadens auferlegt. Für Verbraucher:innen ist die Entscheidung eine spürbare Stärkung ihrer Position gegenüber Kreditinstituten.

Ein Kunde hatte ein neues Girokonto eröffnet und darauf mehr als 300.000 Euro überwiesen. Die zugehörige Debitkarte sollte per Post zugestellt werden, kam bei ihm aber nie an. Während er sich im Ausland aufhielt, nutzten Unbekannte die verschwundene Karte und lösten innerhalb von rund zwei Monaten etwa 210 Abhebungen und Zahlungen aus.
Insgesamt verschwanden so knapp 220.000 Euro vom Konto. Einen Teil des Schadens erstattete die Sparkasse bereits. Um die verbleibenden 66.000 Euro stritten beide Seiten anschließend vor Gericht. Das OLG gab der Berufung des Kunden statt und verurteilte die Bank zur Zahlung des Restbetrags.
Grundsätzlich gilt im Zahlungsverkehr, dass Banken für nicht autorisierte Abbuchungen aufkommen müsssen. Eine Ausnahme greift nur, wenn Kund:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ihre Sicherheitspflichten verstoßen. Genau das konnte die Bank hier nach Auffassung der Richter:innen nicht nachweisen.
Der zentrale Punkt: Wer Karte und PIN nie erhält, kann sie auch nicht pflichtwidrig verwahren oder unzureichend schützen. Der Kunde hatte also nichts getan, wofür er haften müsste.
Auch zwei weitere Argumente der Bank ließ das Gericht nicht gelten. Da kein konkreter Zustelltag genannt worden war, müssten Kund:innen nicht dauerhaft ihren Briefkasten kontrollieren, nur weil eine neue Karte unterwegs ist. Auch eine verspätete Nachfrage bei der Bank begründe keine Mitschuld, da die gesetzlichen Haftungsregeln diesen Fall eindeutig erfassen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucher:innen: Das Risiko auf dem Postweg liegt bei den Instituten, solange Karteninhaber:innen keine echte Chance hatten, die Karte zu sichern. Eine ausbleibende Debitkarte ist also nicht automatisch dein eigenes Problem. Kommt die Karte nie an und liegt kein grob fahrlässiges Verhalten vor, spricht viel für einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bank.
Praktisch heißt das: Wenn du unberechtigte Abbuchungen bemerkst, solltest du Karte und Konto sofort sperren lassen, die Bank schriftlich informieren und die nicht autorisierten Transaktionen ausdrücklich bestreiten. Bei Verdacht auf Diebstahl oder Betrug solltest du zusätzlich Strafanzeige erstatten.
Endgültig entschieden ist die Sache allerdings noch nicht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer möglichen höchstrichterlichen Klärung bleibt die Entscheidung dennoch ein wichtiger Bezugspunkt für alle, deren Karte auf dem Postweg abhandenkommt.
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